Schönheitsreparaturen
Berlin, 18. März 2015
Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten:
Bundesgerichtshof regelt Grundsatzfragen
zu Schönheitsreparaturen neu
Mieterbund begrüßt BGH-Urteile als wegweisend
(dmb) „Die heutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind wegweisend. Die Karlsruher Richter haben ihre bisherige Rechtsprechung geändert und Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt. Auf Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind, können keine Renovierungsverpflichtungen per Mietvertrag abgewälzt werden. Hiervon werden hunderttausende Mieter profitieren. Noch wichtiger ist die Entscheidung, dass die so genannte Quotenklausel, nach der Mieter verpflichtet werden sollen, anteilige Renovierungskosten zu zahlen, immer unwirksam ist. Schätzungsweise jeder zweite Mietvertrag enthält diese Schönheitsreparaturklausel“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutigen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 185/14 und BGH VIII ZR 242/13).
Unrenovierte Wohnung angemietet
Bisher galt: Egal, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert vermietet wurde, Schönheitsreparaturen konnten dem Mieter per Mietvertrag aufgebürdet werden. Die Renovierungsfristen begannen immer mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen.
Jetzt gilt: Eine Vertragsklausel, die dem Mieter einer unrenoviert angemieteten Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt, ist unwirksam. Eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und kann dazu führen, dass ein Mieter bei einer kurzen Mietzeit die Wohnung ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.
Jetzt gilt: Quotenklauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil der auf sie entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und beim Abschluss des Mietvertrages für sie nicht klar und verständlich ist, welche Belastung ggf. auf sie zukommt. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert war.
Siebenkotten: „Zwei gute Entscheidungen für Mieter. Anteilige Renovierungskosten aufgrund einer Quotenklausel müssen Mieter jetzt nie mehr zahlen. Quotenklauseln sind immer unwirksam. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit.
Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht und keinen angemessenen Ausgleich vom Vermieter erhält (zum Beispiel mietfreie Zeit), muss im späteren Verlauf seines Mietverhältnisses nicht renovieren. Das ist gerecht und entspricht auch bisher schon dem allgemeinen Rechtsempfinden der Mieter in Deutschland
Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächen
Bundesgerichtshof gibt Mietern Recht
(dmb) „Es kann keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächenangaben geben. Deshalb ist das Urteil richtig. Der Bundesgerichtshof bestätigt seine bisherige, langjährige Rechtsprechung. Ist die gemietete Wohnung tatsächlich über zehn Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, hat die Wohnung einen Mangel. Auch ‚ca.-Angaben’ im Mietvertrag rechtfertigen nicht Abweichungen von weiteren fünf Prozent“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 144/09). Ein Aachener Vermieter hatte im Mietvertrag die Wohnfläche mit „ca. 100 Quadratmeter“ angegeben. Tatsächlich war die Wohnung nur 83,19 Quadratmeter groß. Das Landgericht wollte bei der vereinbarten Wohnfläche Abweichungen von plus/minus fünf Prozent akzeptieren und die berechtigte Mietminderung auf Grundlage einer Wohnflächendifferenz von 95 Quadratmetern zu 83,19 Quadratmetern berechnen. Der Bundesgerichtshof betonte, wie schon in früheren Entscheidungen (vgl. z. B. BGH VIII ZR 133/03), dass ein Wohnungsmangel immer vorliegt, wenn die Flächenabweichung mehr als zehn Prozent beträgt. Die zehnprozentige Toleranzgrenze ist eine Ausnahmeregelung, sie schließt eine zusätzliche Toleranz aus. Dem relativierenden Zusatz „ca.“ kommt keine Bedeutung zu. „Nach dieser Entscheidung kann der Mieter wegen der Flächenabweichung von etwa 17 Prozent auch die Miete um 17 Prozent kürzen. Gleichzeitig hat der Mieter das Recht, in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete zurückzufordern“, erklärte der Mieterbund-Direktor. „Dieser Rückforderungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der Mieter weiß, dass er entsprechende Ansprüche hat.“